Was sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz geändert hat
| Thema | bis 28.07.2026 (GEG) | seit 29.07.2026 (GModG) |
|---|---|---|
| Neue Heizung | mindestens 65 % erneuerbare Energien – im Neubaugebiet seit 2024, im Bestand nach Fristen der Wärmeplanung | freie Wahl, auch Gas und Öl (§ 42 Abs. 2) |
| Neue Gas-/Ölheizung | für Geräte ab 2024: 15 % Bio-Anteil ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 | für Geräte, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 (§ 43) |
| Beratung vor dem Einbau | Pflicht vor Einbau einer Heizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Gas, Öl, auch Pellets) | entfällt |
| Alte Heizkessel | Austauschpflicht nach 30 Jahren nur für alte Konstanttemperaturkessel (Ausnahmen u. a. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Eigentümer, die seit 2002 selbst im Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen); fossiler Betrieb bis Ende 2044 | keine Austauschpflicht, kein Enddatum für den Kessel |
| Heizung kaputt | Übergangsfrist bis zu fünf Jahre | zwölf Monate Aufschub der Bio-Quote (§ 43 Abs. 7) |
| Brennstoffe | – | ab 2045 nur noch klimaneutral geplant (§ 42a, Gesetz bis 1. Dezember 2026 angekündigt) |
| Neubau | 65-%-Pflicht im Neubaugebiet | freie Wahl bis Ende 2029, ab 2030 Nullemissionsgebäude |
| Mieter | Wärmepumpe: volle Modernisierungsumlage nur bei Jahresarbeitszahl ab 2,5 (§ 71o GEG); höchstens 0,50 €/m² in 6 Jahren (§ 559e BGB) | neu: Kostenteilung bei neuer Gas-/Ölheizung (§§ 5a, 5b CO2KostAufG); Jahresarbeitszahl-Regel jetzt in § 559f BGB; 0,50-€-Deckel unverändert |
Die Wärmeplanungs-Stichtage (30.06.2026 für Städte über 100.000 Einwohner, 30.06.2028 für alle anderen) sind damit hinfällig. In den Großstädten griff die 65-%-Regel für bestehende Häuser praktisch nicht – außer in vorab ausgewiesenen Wärmenetz- oder Wasserstoffgebieten: Der Stichtag war kurz vorher auf den 31.10.2026 verschoben worden, dann wurde die Regel gestrichen.
Gasheizung einbauen 2026: erlaubt, aber mit Bio-Quote
Wer nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder klimafreundlichem (grünem, blauem, orangem oder türkisem) Wasserstoff stammt (§ 43 Abs. 1 GModG):
| ab | 2029 | 2030 | 2035 | 2040 |
|---|---|---|---|---|
| Mindestanteil | 10 % | 15 % | 30 % | 60 % |
- Mit dem Brennstoff: ein Gas- oder Öltarif mit entsprechendem Bio-Anteil. Was solche Tarife ab 2029 kosten, ist offen – der Wärmepumpen-Rechner rechnet die Quote mit ein.
- Mit Solarthermie: bis Ende 2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die Kollektorfläche mindestens 0,04 m² je m² Nutzfläche beträgt (bis zwei Wohnungen; darüber 0,03 m²; § 43 Abs. 3).
- Mit Wärmepumpe als Hybrid: erfüllt, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % der Leistung des Gas- oder Ölkessels bringt, bei abwechselndem Betrieb 40 % (§ 43 Abs. 5).
- Gas- und Ölheizungen, die bis einschließlich 29.07.2026 eingebaut wurden: keine Quote. Die alte Regel für Geräte ab 2024 ist gestrichen.
Ab 2045 sollen Lieferanten nur noch klimaneutrale Brennstoffe für Gebäude verkaufen (§ 42a). Das betrifft dann jede Gas- und Ölheizung, auch alte. Das Gesetz dafür will die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.
Öl- oder Gasheizung austauschen: Gibt es noch eine Pflicht?
Nein. Die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG) und das Verbot, Heizkessel nach 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, sind gestrichen. Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen und repariert werden. Bleiben Pflicht: Wartung, die Messungen durch den Schornsteinfeger und – wenn die Abgasgrenzwerte überschritten werden – das Instandsetzen oder Ersetzen des Kessels. In Häusern ab sechs Wohnungen kommen Prüfpflichten für ältere Heizungen hinzu (§ 60b GModG).
Wärmepumpe, Fernwärme, Pellets: Was gefördert wird
Die Förderung regelt nicht das Gesetz, sondern die neue Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026: Die KfW fördert Wärmepumpen, Biomasse- und Solarthermieanlagen und den Anschluss an ein Wärmenetz in bestehenden Gebäuden, Gas- und Ölheizungen dagegen nicht. Bei Antrag bis 31.12.2026 gibt es 30 % Grundförderung und für Selbstnutzer, die eine funktionierende fossile Heizung ersetzen, 16 Punkte Klimageschwindigkeitsbonus – bei Gas-Zentralheizungen und Biomasseheizungen nur, wenn sie mindestens 20 Jahre alt sind (Gasetagenheizungen ohne Altersgrenze). Der Bonus sinkt ab Februar 2027 schrittweise und entfällt ab 01.08.2028. Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung im 1. Quartal 2027 auf 15 % plus 15 Punkte für Geräte aus der EU. Wichtig ist die Reihenfolge: erst ein Vertrag mit Bedingung der Förderzusage, dann der Antrag. Alles zu Sätzen, Fristen und Antrag: Wärmepumpe Förderung 2026.
Stromdirektheizung, Infrarot und Nachtspeicher
Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Haus mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn es die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (§§ 16, 19) um mindestens 30 % unterschreitet, im Neubau um 45 % (§ 46, § 10 Abs. 4). Das gilt nicht in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, und nicht, wenn eine bestehende Einzelraum-Stromheizung ersetzt wird – auch Nachtspeicheröfen zählen dazu.
Heizungsgesetz für Mieter und Vermieter
- Kostenteilung (§ 5a CO2KostAufG): Für eine neue Gas- oder Ölheizung, für die die Bio-Quote gilt, tragen Vermieter und Mieter je die Hälfte der Gas-Netzentgelte und des CO₂-Preises ab 2028 sowie der Kosten des vorgeschriebenen Bio-Anteils ab 2029 (für höchstens 30 % des Brennstoffs). Das gilt auch für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden – nicht bei Bauantrag vor dem 13.05.2026 (§ 5b).
- Ausnahmen (§ 5d): Härtefälle, u. a. bei höchstens sechs vermieteten Wohnungen, Effizienzklasse G oder H und einer Miete deutlich unter der Vergleichsmiete; bei einer vermieteten Wohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus trägt der Vermieter außerhalb angespannter Wohnungsmärkte nur den CO₂-Kostenanteil nach § 5.
- Mieterhöhung (§ 559e BGB): Nach einem Heizungstausch darf die Modernisierungsmieterhöhung höchstens 0,50 € je m² Wohnfläche in sechs Jahren betragen – unverändert seit 2024.
- Wärmepumpe (§ 559f BGB): Bei Gebäuden, die vor 1997 gebaut und nicht entsprechend saniert sind und nicht mit höchstens 55 °C Vorlauftemperatur auskommen, darf die volle Modernisierungsumlage nur verlangt werden, wenn ein Fachunternehmer eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweist – sonst nur die Hälfte.
Vom Heizungsgesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 24.02.2026 | Eckpunkte der Koalition |
| 13.05.2026 | Kabinettsbeschluss |
| 08.06.2026 | Gesetzentwurf im Bundestag (Drucksache 21/6278) |
| 10.07.2026 | Beschluss im Bundestag; der Bundesrat beantragt am selben Tag keinen Vermittlungsausschuss |
| 23.07.2026 | Ausfertigung des Gesetzes |
| 28.07.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) |
| 29.07.2026 | Die neuen Heizungsregeln gelten |
| 01.01.2030 | Neubauten als Nullemissionsgebäude |
Noch offen ist das Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote (§ 42a).
Häufige Fragen
Gibt es das Heizungsgesetz noch?
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Regeln des sogenannten Heizungsgesetzes von 2024 – vor allem die Pflicht, beim Heizungstausch 65 % erneuerbare Energien zu nutzen (§§ 71 bis 73 GEG) – sind gestrichen. Neu ist eine Bio-Quote ab 2029 für Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden.
Kann ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja – im Bestand ohne Frist, im Neubau bei Bauantrag bis Ende 2029; ab 2030 müssen Neubauten Nullemissionsgebäude sein (§ 10 GModG ab 01.01.2030). Wird die Gasheizung nach dem 29.07.2026 eingebaut, muss ein Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder klimafreundlichem Wasserstoff kommen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 (§ 43 Abs. 1). Eine Beratungspflicht vor dem Einbau gibt es nicht mehr. Gefördert wird eine Gasheizung nicht.
Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?
Nein. Die frühere Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG) und das Verbot, Heizkessel nach 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, sind gestrichen. Eine funktionierende Heizung dürfen Sie weiter betreiben. Überschreitet ein Kessel bei der Messung durch den Schornsteinfeger die Abgasgrenzwerte, muss er aber weiterhin instand gesetzt oder ersetzt werden.
Was passiert, wenn meine Heizung kaputt geht?
Sie können jede zulässige Heizung einbauen, auch wieder Gas oder Öl. Wird 2028 nach einem irreparablen Ausfall eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, beginnt die Bio-Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau. Ab 2029 gilt nach einem Ausfall zwölf Monate lang keine Quote, wenn die alte Heizung bis zum 29.07.2026 eingebaut wurde (§ 43 Abs. 7). Die frühere Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren gibt es nicht mehr.
Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für Mieter?
Baut der Vermieter eine neue Gas- oder Ölheizung ein, für die die Bio-Quote gilt, tragen Vermieter und Mieter ab 2028 die Gas-Netzentgelte und den CO₂-Preis je zur Hälfte, ab 2029 auch die Kosten des vorgeschriebenen Bio-Anteils für höchstens 30 % des Brennstoffs (§ 5a CO2KostAufG). Nach einem Heizungstausch darf die Modernisierungsmieterhöhung höchstens 0,50 € je m² Wohnfläche in sechs Jahren betragen (§ 559e BGB).
Ist die kommunale Wärmeplanung noch ein Stichtag für den Heizungstausch?
Nein. Der Stichtag 30. Juni 2026 für Großstädte war zunächst auf den 31. Oktober 2026 verschoben worden (BGBl. 2026 I Nr. 191); seit dem 29. Juli 2026 ist die ganze Regel gestrichen. Die Wärmeplanung der Kommunen läuft weiter, ist aber kein Termin mehr für Pflichten beim Heizungstausch. Kommunale Satzungen, etwa ein Anschlusszwang an ein Wärmenetz, können trotzdem gelten.
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (recht.bund.de); Gebäudemodernisierungsgesetz §§ 3, 10, 42–46, 60a–60c, 111 (gesetze-im-internet.de, Stand 17.10.2026)
- Gesetzgebung: BT-Drucksachen 21/6278, 21/6565, 21/7009, 21/7982; BR-Drucksachen 292/26 und 409/26; Verschiebung des Stichtags: BGBl. 2026 I Nr. 191; frühere Regeln: GEG in der Fassung BGBl. 2023 I Nr. 280
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz §§ 5a–5d; BGB §§ 559e, 559f
- Förderung: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1)
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