Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister anmelden – Schritt für Schritt
- Benutzerkonto anlegen: Auf marktstammdatenregister.de ein Konto anlegen und sich als Anlagenbetreiber (natürliche Person) registrieren.
- Einheit anlegen: Eine Solaranlage vom Typ „steckerfertige Solaranlage“ (Balkonkraftwerk) registrieren.
- Daten eintragen: Laut Verbraucherzentrale reichen fünf technische Angaben – Leistung der Module, Leistung des Wechselrichters, Standort, Inbetriebnahmedatum und Stromzählernummer.
- Absenden und Nummer aufbewahren: Sie erhalten eine Registrierungsnummer.
Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV); Änderungen ebenso. Wem es wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist, das Webportal zu nutzen, darf die Daten seit dem 15. Oktober 2026 auf den Formularen der Bundesnetzagentur in Textform übermitteln (§ 8 MaStRV). Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte nicht nötig.
Die wichtigsten Regeln für Balkonkraftwerke 2026
| Leistung | bis 2.000 Wp Module und 800 VA Wechselrichter (§ 8 Abs. 5a, § 3 Nr. 43 EEG) |
| Stecker | Haushaltsstecker bis 960 Wp Modulleistung mit Schutzmaßnahme am Gerät, darüber spezielle Energiesteckvorrichtung (DIN VDE V 0126-95, Vornorm 12/2025) |
| Anmeldung | nur Marktstammdatenregister, binnen eines Monats |
| Zähler | Betrieb am vorhandenen Zähler bis zum Tausch erlaubt; moderner Zähler höchstens 25 € brutto im Jahr |
| Vergütung | keine – die vereinfachten Regeln gelten nur bei unentgeltlicher Abnahme |
| Steuern | 0 % Umsatzsteuer beim Kauf (ab 300 W), keine Einkommensteuer |
| Miete / Eigentumswohnung | Anspruch auf Erlaubnis (§ 554 BGB) bzw. auf die bauliche Veränderung (§ 20 WEG) |
Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Musterschreiben an den Vermieter
Sie haben einen Anspruch auf die Erlaubnis – aber Sie müssen fragen. Ein formloses Schreiben genügt; legen Sie Datenblatt und Montageart bei. Ein Vorschlag:
[Ihr Name, Ihre Anschrift] – [Ort, Datum]
Sehr geehrte Frau … / Sehr geehrter Herr …,
ich möchte an meinem Balkon in der Wohnung [Adresse, Lage] ein Steckersolargerät (Balkonkraftwerk) mit [Anzahl] Modulen und einem Wechselrichter mit höchstens 800 VA anbringen. Die Module werden [Art der Befestigung, z. B. mit Klemmhalterung am Geländer, ohne Bohrung] montiert; das Datenblatt liegt bei. Das Gerät entspricht der Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Gemäß § 554 Abs. 1 BGB bitte ich Sie um die Erlaubnis zu dieser baulichen Veränderung. Das Gerät melde ich im Marktstammdatenregister an und informiere meine Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung. Bei Auszug baue ich es auf meine Kosten fachgerecht zurück. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung bis zum [Datum] mit.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn sie ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Optische Bedenken allein reichen in der Regel nicht; entscheidend ist eine Abwägung im Einzelfall, etwa zu Sicherheit und Befestigung. Sie können anbieten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB) – das kann Bedenken des Vermieters ausräumen.
Eigentumswohnung: Antrag an die Eigentümerversammlung
Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm eine angemessene bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät gestattet wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG). Die Eigentümerversammlung entscheidet also nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie“ – etwa Ort, Befestigung oder Farbe. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig zur nächsten Versammlung, am besten mit Datenblatt und Montagevorschlag.
Balkonkraftwerk mit Speicher anmelden
Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 gilt nur für Steckersolargeräte ohne Speicher; Anforderungen für Geräte mit Speicher sind laut DKE noch in Planung. Laut Verbraucherzentrale muss ein Speicher von einer Elektrofachkraft angeschlossen und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Im Marktstammdatenregister tragen Sie Gerät und Speicher als zwei Einheiten ein. Ob sich ein Speicher am Balkon rechnet, zeigt der Balkonkraftwerk-Rechner.
Häufige Fragen
Wo muss ich ein Balkonkraftwerk anmelden?
Nur im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme und kostenlos. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf für Steckersolargeräte bis 2.000 Wp Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a EEG).
Muss ich ein Balkonkraftwerk wirklich anmelden?
Die Registrierung ist eine gesetzliche Pflicht (§ 5 MaStRV), auch wenn Sie für den eingespeisten Strom nichts bekommen. Der Eintrag dauert nur wenige Minuten und ist kostenlos – erledigen Sie ihn innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
Darf mein Vermieter das Balkonkraftwerk verbieten?
Grundsätzlich nein. Seit Oktober 2024 haben Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ein Steckersolargerät erlaubt (§ 554 BGB). Ablehnen darf er nur, wenn es ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist; eine Vereinbarung zu Ihrem Nachteil ist unwirksam. Fragen Sie trotzdem vor der Montage – ohne Erlaubnis montieren sollten Sie nicht.
Darf mein Stromzähler rückwärts laufen?
Ja, vorübergehend. Bis der Messstellenbetreiber den Zähler tauscht, darf das Gerät am vorhandenen Zähler betrieben werden; dessen Messwerte gelten als richtig (§ 10a Abs. 3 EEG). Der Tausch kommt ohne Ihren Auftrag, ein moderner Zähler kostet höchstens 25 € im Jahr.
Wie viel Watt darf ein Balkonkraftwerk haben?
Bis 2.000 Wp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung (§ 8 Abs. 5a EEG). Mit normalem Haushaltsstecker sind nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 bis 960 Wp Modulleistung möglich, darüber braucht es eine spezielle Einspeisesteckdose.
Muss ich ein Balkonkraftwerk mit Speicher anders anmelden?
Ja. Im Marktstammdatenregister werden Gerät und Speicher als zwei Einheiten eingetragen. Laut Verbraucherzentrale muss ein Speicher zudem von einer Elektrofachkraft angeschlossen und beim Netzbetreiber angemeldet werden; die Produktnorm für Steckersolargeräte gilt nur für Geräte ohne Speicher.
Quellen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 3 Nr. 43, § 8 Abs. 5a, § 10a, §§ 21, 21c; Marktstammdatenregisterverordnung § 5, § 8 (§ 8 geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 291, in Kraft seit 15.10.2026; neue Anlage zur Verordnung ab 01.04.2027); Messstellenbetriebsgesetz § 32
- BGB § 554; Wohnungseigentumsgesetz § 20 (gesetze-im-internet.de)
- VDE: DIN VDE V 0126-95:2025-12 (Pressemitteilung 14.11.2025), DKE-Normauslegung vom 17.12.2025
- Verbraucherzentrale: Gesetze und Normen für Steckersolar (06.03.2026), Marktstammdatenregister (23.07.2026); Bundesfinanzministerium: FAQ Photovoltaikanlagen