Einspeisevergütung 2026 – aktuelle Sätze und was 2027 kommt
Wer eine Solaranlage noch 2026 in Betrieb nimmt, bekommt 20 Jahre lang eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom. Für neue Anlagen ab 2027 plant die Bundesregierung einen Systemwechsel. Hier die geltenden Sätze und der Stand der Reform.
Stand: 17.10.2026. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich sind die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur.
Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026
Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026, in ct/kWh:
| Anteil der Anlagenleistung | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 | 12,22 |
| über 10 bis 40 kWp | 6,66 | 10,24 |
| über 40 bis 100 kWp | 5,44 | 10,24 |
Die Sätze gelten anteilig: Eine Anlage mit mehr als 10 kWp erhält für die ersten 10 kWp den höheren Satz und für den Rest den niedrigeren. Daraus ergibt sich ein Mischsatz bei Teileinspeisung von 7,35 ct bei 15 kWp, 7,08 ct bei 25 kWp, 7,01 ct bei 30 kWp. Die Vergütung wird 20 Jahre lang gezahlt, zuzüglich des Rests des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb geht (§ 25 EEG).
Seit Februar 2024 sinken die Sätze für neue Anlagen alle sechs Monate um 1 % (§ 49 EEG). Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW ist mangels beihilferechtlicher Genehmigung der EU-Kommission nicht in Kraft.
Negative Strompreise, 60-Prozent-Regel und Smart Meter
Seit dem „Solarspitzengesetz“ (in Kraft seit 25. Februar 2025) gelten für neue Anlagen drei wichtige Regeln:
- Keine Vergütung bei negativen Preisen (§ 51 EEG). Anlagen unter 100 kW sind ausgenommen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Ein Teil der ausgefallenen Zeit wird am Ende des Vergütungszeitraums angehängt (§ 51a EEG).
- Höchstens 60 % Einspeiseleistung, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich getestet ist (§ 9 EEG).
- Smart-Meter-Pflicht bei mehr als 7 kW (§ 29 Messstellenbetriebsgesetz); das Messentgelt ist gedeckelt (§ 30).
Wie viel das ausmacht, haben wir mit Börsenpreisen und Solarerzeugung 2025 ausgewertet (Bundesnetzagentur | SMARD.de): Es gab 573 Stunden mit negativem Preis. In diese fielen 24 % des in Deutschland erzeugten Solarstroms. Der mengengewichtete Marktwert von Solarstrom lag bei 4,61 ct/kWh – also deutlich unter der festen Vergütung. Für Ihre Dachausrichtung rechnet das der PV-Anlage-Rechner aus.
EEG 2027: Was der Entwurf für neue Anlagen vorsieht
Das EEG 2023 gilt nur bis zum 31. Dezember 2026. Die Nachfolgeregelung liegt dem Bundestag als Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026) und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Noch ist nichts beschlossen – Inhalte können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Der Entwurf sieht vor:
| Inbetriebnahme bis 31.12.2026 | ab 1.1.2027 (Entwurf) | |
|---|---|---|
| Anlagen unter 25 kW | 7,70 ct/kWh (bis 10 kWp), 20 Jahre fest | Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate, danach Pflicht zur Direktvermarktung mit Bonus 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate |
| Anlagen ab 25 kW | gestaffelt nach Größe | einheitlich 6,2 ct/kWh, keine höheren Sätze mehr für Gebäudeanlagen und Volleinspeisung |
| Einspeisegrenze | 60 % bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und getestet sind | dauerhaft 50 % bei Anlagen unter 100 kW, auch mit Smart Meter |
| Negative Preise | keine Vergütung ab dem Jahr nach dem Smart-Meter-Einbau; teilweiser Ausgleich durch Verlängerung (§ 51a) | keine Vergütung |
Wichtig für die Planung: Nach dem Entwurf gelten die bisherigen Regeln für alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind (§ 100). Entscheidend wäre also die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Nr. 30 EEG – die Anlage muss fest am vorgesehenen Ort installiert und technisch betriebsbereit sein –, nicht der Vertragsabschluss und nicht der Zählertausch. Danach ist die Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister zu registrieren. Was der Unterschied für Ihr Dach in Euro bedeutet, zeigt der PV-Anlage-Rechner im direkten Vergleich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für Solaranlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für den Anteil bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh für den Anteil zwischen 10 und 40 kWp. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 bzw. 10,24 ct/kWh. Der Satz gilt 20 Jahre zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres (Quelle: Bundesnetzagentur).
Wird die Einspeisevergütung abgeschafft?
Für neue kleine Anlagen möglicherweise ja. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EEG 2027 (Bundestags-Drucksache 21/7867) sieht vor, dass Anlagen unter 25 kW ab dem 1. Januar 2027 keine feste Vergütung mehr erhalten, sondern nach einer Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate in die Direktvermarktung wechseln. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, behalten nach dem Entwurf die bisherigen Regeln.
Was gilt bei negativen Strompreisen?
Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen werden, entfällt die Vergütung in Zeiträumen mit negativem Börsenpreis (§ 51 EEG). Anlagen unter 100 kW sind davon ausgenommen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Ein Teil der ausgefallenen Zeit wird an das Ende des Vergütungszeitraums angehängt (§ 51a EEG). 2025 gab es 573 Stunden mit negativem Preis; in diese fielen 24 % des in Deutschland erzeugten Solarstroms.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung – was lohnt sich?
Bei Teileinspeisung nutzen Sie den Solarstrom zuerst selbst und sparen dafür Ihren Strompreis von rund 30 bis 37 ct/kWh; nur der Überschuss wird mit 7,70 ct vergütet. Volleinspeisung bringt 12,22 ct für jede Kilowattstunde, aber nichts für den Eigenverbrauch. Für einen Haushalt, der einen nennenswerten Teil selbst nutzt, ist die Teileinspeisung fast immer besser. Volleinspeisung kann sich für Dächer lohnen, auf denen kaum Strom selbst verbraucht wird.
Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?
Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf oder an Gebäuden sind die Einnahmen von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem). Beim Kauf einer Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes fällt außerdem keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG); bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Für Anlagen, die bis Ende 2024 in Betrieb gingen, gelten in Gebäuden mit mehreren Einheiten 15 kWp je Einheit. Alle Regeln und ein Steuer-Check: Photovoltaik Förderung & Steuer 2026.
Was ist die 60-Prozent-Regel?
Neue Anlagen, die eine Einspeisevergütung erhalten, dürfen höchstens 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und vom Netzbetreiber erfolgreich getestet ist (§ 9 EEG). Mit Speicher und Eigenverbrauch geht dadurch meist nur wenig Ertrag verloren. Der Entwurf zum EEG 2027 würde für neue Anlagen unter 100 kW dauerhaft 50 % vorschreiben – auch mit Smart Meter.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze (abgerufen 17.10.2026)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023: §§ 9, 25, 48, 49, 51, 51a (gesetze-im-internet.de)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867: Gesetzentwurf der Bundesregierung (EEG 2027), 7. September 2026
- Messstellenbetriebsgesetz §§ 29, 30; Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 72; Umsatzsteuergesetz § 12 Abs. 3 (Überblick: Photovoltaik Förderung & Steuer)
- Börsenpreise und Solarerzeugung 2025: Bundesnetzagentur | SMARD.de (CC BY 4.0), eigene Auswertung