Ist die PV-Anlage steuerfrei? Die Steuern im Überblick
| Steuer | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer beim Kauf | 0 % für Module, Wechselrichter, Speicher, Montage, nötigen Zählerschrank und Notstrom-Komponenten – auf oder in der Nähe von Wohnungen; bis 30 kWp ohne Nachweis. 19 % für Wallbox, Wärmepumpe, Wartungsverträge | § 12 Abs. 3 UStG, BMF-Schreiben 27.02. und 30.11.2023 |
| Einkommensteuer | befreit bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Person (Freigrenze); Freiflächenanlagen nie | § 3 Nr. 72 EStG, BMF-Schreiben 17.07.2023 |
| Umsatzsteuer auf die Einspeisung | keine, solange die Kleinunternehmerregelung gilt (Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €); kein Antrag nötig | § 19 UStG |
| Gewerbesteuer | befreit bis 30 kW auf einem Gebäude, wenn der Betrieb nur aus der Anlage besteht; darüber erst ab 24.500 € Gewerbeertrag | § 3 Nr. 32, § 11 GewStG |
| Anmeldung beim Finanzamt | entfällt bei steuer- und umsatzsteuerbegünstigter Anlage (ab 2023) ohne weiteres Unternehmen, als Kleinunternehmer | BMF-Schreiben 12.06.2023 |
| Handwerkerbonus | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr (selbst bewohntes Haus) | § 35a EStG |
Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt automatisch und ohne Wahlrecht: Sie geben die Anlage nicht in der Steuererklärung an, können aber auch keine Verluste, Abschreibungen oder Zinsen absetzen. Sie gilt für alle Einnahmen seit 2022 – auch bei älteren Anlagen.
Welche kWp-Grenze gilt für mein Haus?
Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister und der Zeitpunkt, zu dem die Anlage angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurde:
| Gebäude | bis Ende 2024 | ab 2025 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus (auch mit Garage, Carport) | 30 kWp | 30 kWp |
| Zweifamilienhaus | 30 kWp | 60 kWp |
| Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen | 90 kWp | 180 kWp |
| Wohn- und Geschäftshaus mit 3 Wohnungen und 1 Laden | 60 kWp | 120 kWp |
Zusätzlich dürfen alle begünstigten Anlagen einer Person auf Gebäuden zusammen höchstens 100 kWp haben; Freiflächenanlagen und Anlagen über ihrer Gebäudegrenze zählen dabei nicht mit. Das ist eine Freigrenze: Wer darüber liegt, verliert die Befreiung für alle Anlagen, nicht nur für den Teil über 100 kWp. Die Grenze bezieht sich auf die Leistung der Module in kWp; die Kapazität eines Speichers (kWh) gehört nicht dazu.
Photovoltaik-Förderung 2026: Was gibt es noch?
- Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp, 20 Jahre lang garantiert (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres), bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026. Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drucksache 21/7867) soll die feste Vergütung für neue Anlagen unter 25 kW weitgehend wegfallen; der Bundestag berät noch (Stand 17.10.2026). Details: Einspeisevergütung 2026.
- KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“: finanziert PV-Anlage und Speicher (auch nachgerüstet) bis zu 100 % der Kosten, wenn Sie einen Teil des Stroms einspeisen. Der Zins hängt von Ihrer Bonität ab und wird über Ihre Bank vereinbart – ein Zuschuss ist es nicht.
- Kein Bundeszuschuss: Das KfW-Programm 442 (Solarstrom für Elektroautos) ist geschlossen, und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) schließt PV-Anlagen und Stromspeicher ausdrücklich aus.
- Steuern: 0 % Umsatzsteuer beim Kauf ist die größte „Förderung“ – sie spart gegenüber 19 % rund ein Sechstel des Preises.
Programme der Länder (Stand 17.10.2026)
| Land | Programm | Art | Status | Hinweis |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | SolarPLUS S | Zuschuss | offen | Speicher nur zusammen mit einer neuen PV-Anlage, auch Zählerschrank-Pauschale; Förderrichtlinie ab 02.01.2026 |
| Baden-Württemberg | L-Bank „Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik“ | Kredit | offen | PV bis 30 kWp und Batteriespeicher; mindestens eine selbst genutzte Wohneinheit, Gebäude mit höchstens 3 Wohneinheiten |
| Hessen | WIBank PV-Anlagen-Darlehen | Kredit (zinsverbilligt) | offen | PV bis 20 kW, Speicher nur zusammen mit neuer Anlage; ausschließlich selbst genutztes Wohneigentum ohne Vermietung, 10.000–50.000 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | Mini-Solaranlagen | Zuschuss (Steckersolar) | eingeschränkt | nur noch für Mieter; Mittel für Eigentümer ausgeschöpft |
| Bayern | 10.000-Häuser-Programm | Zuschuss | geschlossen | eingestellt am 24.04.2022; derzeit keine Speicherförderung des Freistaats |
| Sachsen | Balkonkraftwerke (SAB) | Zuschuss (Steckersolar) | geschlossen | ausgelaufen, Antragsfrist 30.06.2026 |
Förderprogramme ändern sich oft und sind schnell ausgeschöpft. Viele Städte und Gemeinden haben eigene Zuschüsse. Alle aktuellen Programme finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes. Prüfen Sie vor dem Auftrag, ob ein Programm einen Antrag vor Beginn der Arbeiten verlangt, und beachten Sie: Zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse schließen den Handwerkerbonus aus.
PV-Anlage anmelden: Marktstammdatenregister, Netzbetreiber, Finanzamt
- Marktstammdatenregister: Anlage und Speicher innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eintragen (§ 5 MaStRV). Sonst verlangt der Netzbetreiber eine Zahlung von 10 € je kW und Monat (nach dem Nachholen rückwirkend 2 €), die meist mit der Einspeisevergütung verrechnet wird (§ 52 EEG).
- Netzbetreiber: Den Anschluss meldet in der Regel der Installateur an. Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung melden Sie nur im Marktstammdatenregister, nicht zusätzlich beim Netzbetreiber (§ 8 Abs. 5a EEG).
- Finanzamt: nur bei Anlagen, die nicht steuerfrei sind, oder wenn Sie bereits ein Unternehmen haben – siehe Steuer-Check oben.
Ob sich die Anlage rechnet, zeigen der PV-Anlage-Rechner, der Angebots-Check und der Stromspeicher-Rechner.
Häufige Fragen
Ist meine Photovoltaikanlage steuerfrei?
In den meisten Fällen ja. Einnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und alle Ihre begünstigten Anlagen auf Gebäuden zusammen höchstens 100 kWp (§ 3 Nr. 72 EStG). Für Anlagen, die bis Ende 2024 in Betrieb gingen, gelten in Gebäuden mit mehreren Einheiten 15 kWp je Einheit. Beim Kauf fällt für Module, Wechselrichter, Speicher und Montage 0 % Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG).
Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Nein, wenn die Anlage einkommensteuerfrei ist, Sie sonst kein Unternehmen betreiben und die Kleinunternehmerregelung gilt. Dann sind weder eine Anzeige noch der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ nötig (BMF-Schreiben vom 12.06.2023). Wer bereits ein Gewerbe oder eine selbstständige Tätigkeit hat, muss die Anlage melden.
Brauche ich für die PV-Anlage ein Gewerbe?
Für die Steuer nicht: Anlagen bis 30 kW auf einem Gebäude sind von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Eine Gewerbeanmeldung ist für die Anlage auf dem eigenen Dach meist nicht nötig – so etwa die Auskunft des Gewerbeamts Homburg (Saar) unter Berufung auf das saarländische Wirtschaftsministerium. Bundesweit einheitlich geregelt ist das nicht; im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.
Kann ich die Montage von der Steuer absetzen?
Bei einer steuerfreien Anlage auf dem selbst bewohnten Haus ja: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr für alle Handwerkerleistungen zusammen (§ 35a EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 28). Nicht möglich ist das, wenn Sie für die Anlage öffentlich geförderte zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nutzen – etwa das WIBank-Darlehen oder SolarPLUS. Ob der KfW-Kredit 270 dazuzählt, klären Sie vorab mit dem Finanzamt.
Gibt es 2026 eine staatliche Förderung für Photovoltaik?
Einen Zuschuss vom Bund gibt es nicht. Gefördert wird über die Einspeisevergütung (7,70 ct/kWh bis 10 kWp bei Inbetriebnahme bis Ende 2026), den KfW-Kredit 270 und einzelne Programme der Länder und Kommunen. Die Wärmepumpen-Förderung (BEG) schließt PV-Anlagen und Stromspeicher ausdrücklich aus.
Gilt das auch für Balkonkraftwerke?
Ja. Steckersolargeräte ab 300 Watt fallen unter den Nullsteuersatz (BMF-FAQ), und die Erträge sind wie bei Dachanlagen einkommensteuerfrei. Steckersolargeräte bis 2 kW Modul- und 800 VA Wechselrichterleistung melden Sie nur im Marktstammdatenregister an, nicht zusätzlich beim Netzbetreiber (§ 8 Abs. 5a EEG).
Quellen
- Gesetze: § 3 Nr. 72 und § 52 Abs. 4 EStG, § 35a EStG, § 12 Abs. 3 und § 19 UStG, §§ 3 Nr. 32 und 11 GewStG, § 5 MaStRV, § 8 Abs. 5a EEG (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 (Nullsteuersatz), 12.06.2023 (steuerliche Erfassung), 17.07.2023 (Einkommensteuer); FAQ Photovoltaikanlagen
- Finanzamt Brandenburg: Photovoltaikanlagen (kWp-Grenzen bis 2024 und ab 2025)
- KfW: Merkblatt Erneuerbare Energien – Standard (270), Infoblatt förderfähige Maßnahmen BEG; Länderprogramme laut den verlinkten offiziellen Seiten
- Einspeisevergütung: Bundesnetzagentur; Gesetzentwurf EEG 2027: BT-Drucksache 21/7867