KfW 458: Die Fördersätze 2026 im Überblick
| Baustein | Satz | Wer bekommt ihn? |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle Eigentümer, auch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen; die alte Heizung muss fachgerecht ausgebaut werden, danach darf keine fossile Heizung mehr die Wohnung versorgen |
| Einkommensbonus | 40 / 30 / 10 % | Selbstnutzer mit bis zu 30.000 / 40.000 / 50.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen (mit Kind: 40.000 / 50.000 / 60.000 €) |
| Höchstsatz | 70 % (80 %) | 80 % nur mit 40 % Einkommensbonus |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € | für die erste Wohneinheit; die zweite bis sechste je 15.000 €, ab der siebten je 8.000 € |
Beispiel: Wärmepumpe für 32.000 € im Einfamilienhaus, Antrag 2026:
| Fall | Fördersatz | Zuschuss | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Vermieter | 30 % | 8.400 € | 23.600 € |
| Selbstnutzer, Gasheizung jünger als 20 Jahre | 30 % | 8.400 € | 23.600 € |
| Selbstnutzer, Ölheizung ersetzt | 46 % | 12.880 € | 19.120 € |
| … und Einkommen bis 50.000 € | 56 % | 15.680 € | 16.320 € |
| … und Einkommen bis 40.000 € | 70 % | 19.600 € | 12.400 € |
| … und Einkommen bis 30.000 € | 80 % | 22.400 € | 9.600 € |
Die förderfähigen Kosten sind gedeckelt: Bei 32.000 € werden nur 28.000 € gefördert. In Mehrfamilienhäusern verteilt sich der Höchstbetrag zu gleichen Teilen auf alle Wohnungen – bei sechs Wohnungen sind es 103.000 € für das ganze Gebäude. Die Boni gibt es dort nur für den Anteil der selbst genutzten Wohnungen.
Was sich 2027 und 2028 ändert
| Antrag | Grundförderung Wärmepumpe | Klimageschwindigkeitsbonus | förderfähige Kosten (1. Wohneinheit) |
|---|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | 30 % | 16 % | 28.000 € |
| 01.01.–31.01.2027 | 30 % oder 15 % (+15 Pkt. EU) – Stichtag offen | 16 % | 28.000 € |
| 01.02.–31.07.2027 | 30 % oder 15 % (+15 Pkt. EU) – Stichtag offen | 12 % | 27.250 € |
| 01.08.2027–31.01.2028 | 15 % (+15 Prozentpunkte bei EU-Ursprung) | 8 % | 26.500 € |
| 01.02.–31.07.2028 | 15 % (+15 Prozentpunkte bei EU-Ursprung) | 4 % | 25.750 € |
| 01.08.2028–31.01.2029 | 15 % (+15 Prozentpunkte bei EU-Ursprung) | entfällt | 25.000 € |
Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag eingeht. Die förderfähigen Kosten sinken bis August 2030 halbjährlich weiter bis auf 22.000 €. Die niedrigere Grundförderung gilt laut Förderrichtlinie „ab dem ersten Quartal 2027“; bis zu dem noch nicht veröffentlichten Stichtag (spätestens 31.03.2027) gelten weiter30 %. Wie der EU-Ursprung nachgewiesen wird, regelt die KfW noch. Ab dem Stichtag wird eine Wärmepumpe außerdem nicht mehr gefördert, wenn das Haus schon an ein Wärmenetz angeschlossen ist oder eine erneuerbare Heizung hat, die ab 2008 in Betrieb ging; bei älteren erneuerbaren Heizungen werden nur 25 % der Kosten berücksichtigt. Ab 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Wer ohnehin eine Wärmepumpe plant, sollte den Antrag deshalb möglichst noch 2026 stellen.
Wärmepumpe-Zuschuss beantragen: Schritt für Schritt
- Angebot und Bestätigung zum Antrag (BzA): Ein Fachbetrieb oder eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte erstellt die BzA; Sie erhalten eine BzA-ID.
- Vertrag mit Bedingung: Den Liefer- und Leistungsvertrag nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage unterschreiben – sonst gilt das Vorhaben als begonnen.
- Antrag im Portal „Meine KfW“: mit BzA-ID und hochgeladenem Vertrag. Steuerbescheide, Grundbuchauszug und Meldebestätigung brauchen Sie erst beim Nachweis.
- Einbau innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage.
- Nachweis und Auszahlung: Der Fachbetrieb oder die Expertin erstellt die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD). Sie reichen die BnD-ID mit den Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung in „Meine KfW“ ein – sonst verfällt der Zuschuss.
Was gefördert wird – und die Bedingungen
- Mitgefördert: Einbau und Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich, Fundament, Elektroarbeiten an der Anlage, neue Heizkörper oder Flächenheizung, Pufferspeicher, Abbau und Entsorgung der alten Heizung samt Öltank, bei Erdwärme die Bohrung.
- Effizienz: Jahresarbeitszahl mindestens 3,0; die Wärmepumpe muss auf der Liste förderfähiger Wärmeerzeuger des BAFA stehen.
- Lärm: Das Außengerät muss mindestens 10 dB leiser sein als der EU-Grenzwert.
- Steuerbarkeit: digitale Schnittstelle für die Steuerung nach § 14a EnWG; ein intelligentes Messsystem muss bestellt werden.
- Gebäude: mindestens fünf Jahre alt; Mindestinvestition 300 €.
- Mehrfamilienhaus: Die Boni beantragen selbstnutzende Eigentümer mit einem eigenen Zusatzantrag, spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags. Nicht antragsberechtigt sind Mieter und Nießbraucher.
Weitere Förderungen
- Ergänzungskredit KfW 358/359: Kredit bis zur Höhe der förderfähigen Kosten, höchstens 120.000 € je Wohneinheit; Selbstnutzer mit bis zu 90.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen erhalten einen Zinsvorteil.
- Steuerbonus § 35c EStG: 20 % über drei Jahre, höchstens 40.000 € – nur statt des Zuschusses für dieselbe Maßnahme.
- Gebäudehülle und Heizungsoptimierung (BAFA): 15 % Zuschuss auf bis zu 30.000 € je Wohneinheit; mit individuellem Sanierungsfahrplan steigt die Grenze auf 60.000 €, und für die Kosten über 30.000 € gibt es 5 Prozentpunkte mehr (Mindestinvestition 30.000 €).
- Länder und Kommunen: Manche fördern zusätzlich. Zusammen mit anderen öffentlichen Mitteln sind höchstens 60 % der geförderten Kosten erlaubt. Den aktuellen Stand finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes.
Ob sich die Wärmepumpe für Ihr Haus rechnet – mit Strompreis, Wärmepumpentarif und CO₂-Preis über 20 Jahre –, zeigt der Wärmepumpen-Rechner.
Häufige Fragen
Wie viel Förderung gibt es 2026 für eine Wärmepumpe?
Die KfW zahlt 30 % Grundförderung. Selbstnutzende Eigentümer erhalten 16 % Klimageschwindigkeitsbonus, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen, und einen Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 % bei bis zu 30.000, 40.000 oder 50.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Insgesamt gibt es höchstens 70 % (mit 40 % Einkommensbonus 80 %) von höchstens 28.000 € förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit – also bis zu 22.400 €.
Wird die Förderung 2027 schlechter?
Ja. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte und die förderfähigen Kosten um 750 €. Außerdem beträgt die Grundförderung für Wärmepumpen laut Förderrichtlinie „ab dem ersten Quartal 2027“ nur noch 15 %; Wärmepumpen mit Ursprung in der EU erhalten 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus. Der Stichtag ist noch nicht veröffentlicht. Gilt die neue Grundförderung, bekommt man beim Ersatz einer Ölheizung (32.000 €, ohne Einkommensbonus) mit einem Antrag ab Februar 2027 rund 5.523 € weniger – mit EU-Wärmepumpe 1.435 €.
Muss ich den Antrag vor dem Auftrag stellen?
Ja. Als Vorhabenbeginn gilt schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Den dürfen Sie vor dem Antrag nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abschließen, die an die Förderzusage geknüpft ist. Planung und Beratung sind vorher erlaubt.
Welches Einkommen zählt für den Einkommensbonus?
Der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des Haushalts aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antrag – für einen Antrag 2026 also aus 2023 und 2024, nachgewiesen mit den Steuerbescheiden. Mit mindestens einem Kind unter 18 im Haushalt wird das Einkommen einmalig um 10.000 € gesenkt, unabhängig von der Zahl der Kinder.
Bekommen Vermieter Förderung für eine Wärmepumpe?
Ja, aber nur die Grundförderung von 30 %. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gibt es nur für die selbst genutzte Wohnung. Mieter können keinen Antrag stellen.
Kann ich statt der Förderung die Steuer nutzen?
Ja: Nach § 35c EStG können Selbstnutzer 20 % der Kosten über drei Jahre von der Steuer abziehen, höchstens 40.000 €. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein und die Maßnahme bis Ende 2029 abgeschlossen werden. Zuschuss und Steuerbonus für dieselbe Maßnahme schließen sich aus – meist ist der Zuschuss höher.
Quellen
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1
- KfW: Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Stand 09/2026; Produktseite 458; Merkblatt Ergänzungskredit 358/359 (09/2026)
- KfW/BAFA: Infoblatt förderfähige Maßnahmen und Leistungen, Version 11.0 (09/2026); BAFA Förderübersicht BEG EM (28.07.2026)
- § 35c und § 52 Abs. 35a EStG (gesetze-im-internet.de)